
Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich der Vermietung –also für die Überlassung von Baumaschinen u.ä. nur für einen bestimmten Zeitraum - durch die SANPRO e.U.
2. Mietpreise / Sicherheit
2.1. Der Mietzins ergibt sich aus dem Mietvertrag, bzw. aus der Auftragsbestätigung.
2.2. Der Grundmietzins versteht sich für eine Grundnutzungszeit von 8 Std. täglich (40 Std. wöchentlich; 240 Std. monatlich). Der Mietzins erhöht sich, soweit die Grundnutzungszeit überschritten wird, um 1/8 des vereinbarten Tagesmietzinses bzw. um 1/40 des Wochenmietzinses bzw. um 1/240 des Monatsmietzinses je angefangener Stunde.
2.3. Der Mietzins versteht sich ausschließlich als Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Soweit ein Auf- und Abladen, ein Transport, eine Montage, ein Umbau, eine Befestigung, eine Versorgung mit Betriebsstoffen, eine Reinigung, oder eine Müllentsorgung seitens des Vermieters erforderlich oder vertraglich vereinbart wird, werden diese Leistungen nach branchenüblichen Sätzen durch den Kunden vergütet.
2.4. Der jeweilige Mietzins versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5. Der Mietzins wird – soweit die Mietzeit eine Woche übersteigt – wöchentlich rückwirkend fällig. Ansonsten wird der Mietzins bei Rückgabe der Mietsache fällig. Etwaige Kosten für Umbauten, Montagen, Transporte, etc. kann der Vermieter vor der Übergabe der Mietsache verlangen.
2.6. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, vor der Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution i. H. v. einem Gesamtmietzins für einen Monat zzgl. der Selbstbeteiligung – siehe Ziff. 9 - zur Sicherung aller dem Vermieter aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen zu verlangen. Bei der Berechnung der Kaution findet neben dem eigentlichen Mietzins die Versicherungsprämie Berücksichtigung. Zusätzlich kann der Vermieter vor der Übergabe der Mietsache die Übermittlung einer schriftlichen Kontoeinzugsermächtigung verlangen.
2.7. Kosten für Umbau und Montage der Mietsache, sowie die Vergütung für weitere Leistungen i. S. d. Ziff. 2.3 kann der Vermieter ebenfalls im Voraus – vor Übergabe und Umbau – verlangen.
2.8. Soweit der Kunde den Mietgegenstand zur Erwirtschaftung von Ansprüchen (Werklohnvergütung u.ä.) einsetzt, tritt der Kunde Seinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber schon bei Anmietung in Höhe des vereinbarten Mietzinses an den Vermieter ab. Auf Verlangen des Vermieters hat der Kunde die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben und alle Informationen zum Einzug der Forderungen zu erteilen. Außerdem hat der Kunde auf Verlangen dem Vermieter den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
3. Beginn der Mietzeit / Übernahme des Gerätes
3.1. Die Mietzeit beginnt mit dem Datum, welches im Mietvertrag als Anfangsdatum angegeben ist. Soweit kein explizites Datum angegeben ist, beginnt die Mietzeit mit Vertragsabschluss.
3.2. Soweit der Kunde die Mietsache nicht zum Beginn der Mietzeit abholt, kommt er ohne weiteres wörtliches oder tatsächliches Angebot seitens des Vermieters in Annahmeverzug.
3.3. Soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird das Gerät auf dem Betriebsstandort des Vermieters bereitgestellt. Transport und eine Verladung sind vom Kunden vorzunehmen.
3.4. Die Übergabe erfolgt ferner mit der vollständigen Versorgung der Betriebsstoffe und Schmiermitteltanks.
3.5. Bei der Übergabe wird durch beide Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem der Zustand des Mietgegenstandes dokumentiert wird. Der Kunde hat den Mietgegenstand bei Übergabe sofort auf etwaige Mängel zu untersuchen und ggf. sofort zu rügen. Probelauf und Einweisung erfolgen bei Übergabe.
3.6. Soweit und solange der Kunde den Forderungen dem Vermieter aus Ziff. 2.6 und 2.7 nicht nachkommt, kommt der Vermieter nicht in Schuldnerverzug.
4. Abwicklung während der Mietzeit
4.1. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme des Gerätes oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, so ist der Vermieter hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
4.2. Der Kunde hat während der Mietzeit für eine ausreichende Wartung und Pflege auf seine Kosten Sorge zu tragen. Er hat Insbesondere für eine ausreichende Versorgung mit Betriebs- und Schmierstoffen zu sorgen.
4.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
4.4. Der Kunde darf einem Dritten keine Rechte an dem Gerät einräumen (z. B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
4.5. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich über das Bestehen des Mietverhältnisses zu benachrichtigen.
4.6. Etwaige Mängel hat der Kunde dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Auch im Rahmen der Mängelgewährleistung besteht seitens des Vermieters keine Schadensersatzpflicht. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit ein Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermeiters beruht, oder der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
5. Beendigung der Mietzeit
5.1. Soweit die Miete auf bestimmte Dauer abgeschlossen wird, endet der Mietvertrag frühestens mit dem Ablauf dieses Datums. Soweit eine vollständige Rückgabe zu diesem Datum nicht erfolgt, verlängert sich die Mietzeit entsprechend bis zur vollständigen Rückgabe.
5.2. In jedem Falle sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Mietvertrag vor dessen vertraglichen Ende fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen. Auf Seiten des Vermieters liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn ein Dritter Rechte an dem Gerät geltend macht, der Kunde in Konkurs fällt, oder der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig nutzt, oder seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung und Pflege des Mietgegenstandes gem. Ziff. 4 trotz Mahnung nicht nachkommt, oder wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten insbesondere hinsichtlich Mietzinses und Kaution nicht rechtzeitig nachkommt, oder in Annahmeverzug gerät. Auf Seiten des Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Mietgegenstand trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht bereitgestellt wird.
5.3. Soweit die Miete auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, kann der Mietvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende einer Woche gekündigt werden. Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.
5.4. Zum Ende der regulären Mietzeit hat der Kunde dem Vermieter das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen zurückzubringen. Der Kunde hat das Gerät dem Vermieter in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem überlassenen Gerät steht dem Kunden nicht zu.
5.5. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der der Regelung der Ziff. 5.4 nicht entspricht, wird dieser Zustand auf Kosten des Kunden ohne vorherige Firstsetzung hergestellt. Dies gilt insbesondere bei Beschädigungen der Mietsache und bei nicht aufgefüllten Brennstoff- und Schmiermittelvorräten, sowie etwaig notwendigen Reinigungs- bzw. Entkontaminierungsarbeiten.
5.6. Soweit nicht ausdrücklich im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe an dem Betriebsstandort des Vermieters zu erfolgen. Sollte die vollständige Rückgabe am Betriebsstandort des Vermieters nicht zum Ende der Mietzeit erfolgen, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Kunden abzuholen. Hinsichtlich der Kosten gilt Ziff. 2.3
6. Stillliegeklausel
6.1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für den das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Kunde noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stillliegezeit.
6.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
6.3. Der Kunde hat für die Stillliegezeit bis zu 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen den vollen Mietbetrag und vom 11. Stillliegetag ab 75% v. H. der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen.
6.4. Der Kunde hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und auf Verlangen die Stillliegezeit nachzuweisen.
6.5. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Kunde durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
7. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes
7.1. Bei Abholung zu Mietbeginn und bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Beendigung des Mietverhältnisses soll von beiden Parteien eine gemeinsame abschließende Untersuchung des Gerätes durchgeführt werden. Deren Ergebnis soll jeweils in einem zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten werden.
7.2. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, das gemietete Gerät vor der Abholung und der Rückgabe selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Kunde.
7.3. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
7.4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über den Zeitpunkt der Untersuchung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Der Vermieter haftet – soweit die Haftung ihrem Grunde nach ein Verschulden voraussetzt - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht eine wesentliche vertragliche Verpflichtung betroffen ist.
9. Versicherung
9.1. Der Mietgegenstand wird über den Vermieter gegen die üblichen Gefahren zu ihren Gunsten zu versichert. Versichert werden folgende Gefahren: Schäden durch besonderen Einsatz auf Wasserbaustellen; Diebstahl; Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
9.2. Eine Versicherung über den Vermieter, ist, wenn vom Kunden gewünscht, zusätzlich zum Mietpreis mit einer pauschalen Versicherungsprämie lt. Aktueller Preisliste zu vergüten. Außerdem wird der Kunde darauf hingewiesen, dass eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall von 500,- Euro gegenüber dem Versicherer vereinbart ist. Diese Selbstbeteiligung ist im Schadenfall in jedem Falle vom Kunden zu übernehmen.
10. Schlussbestimmung
10.1. Gerichtsstand für alle Vereinbarungen und Streitigkeiten ist Villach als Sitz des Vermieters.
10.2. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie die Abänderung dieser Schriftformklausel.
10.3. Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ansonsten die gesetzliche Regelung.
Stand 02/2021